Einleitung

Obgleich das Gesetz nach §14 KStG i.V.m. § 291 ff. AktG eine steuerliche Organgesellschaft in Deutschland vorsieht, so kann das Gesetz als nur bedingt auf den ausländischen Raum bezogen werden.

Dies liegt in den notwendigen Voraussetzungen, die zur Eingehung einer steuerlichen Organschaft erforderlich sind, begründet. Konzerne sind heute regelmäßig grenzüberschreitend tätig, mithin stellt sich die Frage, wie auch hier eine steuerliche Konsolidierung erreicht werden kann.

Liegen die Voraussetzungen zur Begründung einer steuerlichen Organschaft vor, so treten die Rechtsfolgen einhergehend mit allen Konsequenzen (Einkommensermittlung, Einkommenszurechnung, steuerlicher Ausgleichsposten etc.) ein. Beginn ist der Zeitpunkt, indem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, indem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird und die sonstigen Organschaftsvoraussetzungen vorliegen.

In den nachfolgenden Kapiteln soll im ersten Schritt eine fundierte Darstellung der notwendigen Voraussetzungen zur Begründung einer steuerlichen Organschaft erfolgen. Der darauffolgende zweite Schritt beinhaltet schließlich eine Auseinandersetzung der Einkommensermittlung und Fortschreibungssystematik, die sich aus der Begründung einer steuerlichen Organschaft ergeben. Ein Einblick Organschaft im grenzüberschreitenden Kontext im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verlustabzugssperre rundet die Arbeit ab.

1. Voraussetzungen der ertragssteuerlichen Organschaft
> finanzielle Eingliederung

Zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft sind zwei Voraussetzungen zwingend notwendig. Die erste ist die finanzielle Eingliederung, wodurch die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert wird. Die zweite zwingende Voraussetzung ist der Gewinnabführungsvertrag und wird in Kapitel 2.2 genauer erläutert.

Die finanzielle Eingliederung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG gegeben, wenn der Organträger von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen die Stimmrechtmehrheit an der Organgesellschaft besitzt – dieser Fall bezeichnet eine unmittelbare Beteiligung. Eine finanzielle Eingliederung, die nur auf einer Verschuldung beruht reicht indes nicht aus.

Durch die Stimmrechtmehrheit wird erreicht, dass der Organträger zur tatsächlichen Durchsetzung seines Willens befähigt ist und eine abweichende Willensbildung durch die Organgesellschaft nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass nur Stimmrechtsanteile gelten, die dem Organträger selbst zuzurechnen sind. Die Zurechnung zu Angehörigen oder nahe stehenden Personen reicht nicht aus.